§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Soldatenhilfe e.V.“. Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer VR 85124 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9
AO), die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie die
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (mildtätige Zwecke gem. § 53 AO).
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen, die sich
an aktive und ehemalige Angehörige der Bundeswehr sowie deren
Familienangehörige richten. Dazu gehören:
- die Durchführung von Beratungs-, Informations- und Bildungsangeboten,
- Organisations- und praktische Hilfeleistungen, insbesondere durch
Unterstützung bei der Antragstellung und im behördlichen Schriftverkehr,
Rechtsdienstleistungen werden nur im Rahmen der gesetzlichen
Zulässigkeit erbracht. Soweit eine besondere Erlaubnis erforderlich ist,
erfolgt die Tätigkeit ausschließlich durch entsprechend qualifizierte
Personen oder durch Vermittlung an zugelassene Rechtsanwälte.
- die Vermittlung an geeignete Fach- und Beratungsstellen,
- das Angebot einer niedrigschwelligen psychosozialen Erstberatung sowie
Präventionsarbeit,
- die Förderung von Selbsthilfeinitiativen und der Aufbau von CommunityStrukturen für die Zielgruppe,
- Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für die Belange der Zielgruppe
- Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung gem. § 52, Abs.2
Nr.23 AO
- die Gewährung von finanziellen Beihilfen in Einzelfällen an Personen der
Zielgruppe, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder unverschuldet in eine
wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die Hilfsbedürftigkeit ist im Einzelfall
nachzuweisen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(3) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Aufbringung der Vereinsmittel und wirtschaftliche Betätigung
(1) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks benötigten Mittel werden insbesondere
aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
- Geld- und Sachspenden,
- Zuschüsse und Fördermittel aus öffentlichen oder privaten Kassen,
- Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung und Vermögensverwaltung.
(2) Zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Zwecke darf der Verein
steuerbegünstigte Zweckbetriebe sowie steuerpflichtige wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe unterhalten. Diese wirtschaftliche Betätigung muss dem
ideellen und gemeinnützigen Hauptzweck des Vereins stets untergeordnet
bleiben (Nebenzweck).
(3) Der Verein darf seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit
dies den Vorschriften der Abgabenordnung (insbesondere § 62 AO) nicht
widerspricht.
§ 5 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern: Sie sind beitragsfrei und haben volles Stimm-/
Antragsrecht.
- Fördermitgliedern: Sie unterstützen den Verein materiell, haben
Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
- Ehrenmitgliedern: Sie werden durch die Mitgliederversammlung ernannt, sind
beitragsfrei und haben volles Stimm-/Antragsrecht.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) an den Vorstand
zu richten.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf
Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden und ist
unanfechtbar.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung),
Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist
von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand gestrichen werden, wenn es mit der
Zahlung von Beiträgen länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung
nicht innerhalb von vier Wochen zahlt.
(4) Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
(z.B. vereinsschädigendes Verhalten). Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied
die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Eine Rückerstattung
bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden regelmäßige Monatsbeiträge erhoben.
(2) Zusätzlich kann bei Eintritt in den Verein eine einmalige Aufnahmegebühr
erhoben werden.
(3) Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr, deren Fälligkeit sowie die Art
der Zahlungspflicht (z. B. SEPA-Lastschriftmandat) werden in einer
Beitragsordnung geregelt.
(4) Die Beitragsordnung kann unterschiedliche Beitragshöhen sowie
Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen für bestimmte Mitgliedergruppen
(z. B. für Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner oder in Not geratene
Personen) vorsehen.
(5) Die Beitragsordnung wird vom Vorstand beschlossen. Sie ist ausdrücklich nicht
Bestandteil dieser Satzung.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Einzelfällen auf Antrag Beiträge ganz
oder teilweise zu stunden oder zu erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Kämmerer/Kämmerin
(2) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinschaftlich
vertretungsberechtigt.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann einzelne Mitglieder durch schriftlichen
Beschluss zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von
Geschäften (z. B. die Eröffnung von Bankkonten) zur Einzelvertretung
ermächtigen (Einzelvollmacht). Diese Vollmacht ist zeitlich oder sachlich auf den
jeweiligen Einzelfall zu beschränken.
(4) Der Verein hat zudem einen erweiterten Vorstand. Dieser besteht aus dem
geschäftsführenden Vorstand sowie:
- dem/der Schriftführer/in
- zwei Beisitzern/Beisitzerinnen
(5) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben bei Vorstandsbeschlüssen volles
Stimmrecht, sind jedoch nicht zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung
des Vereins befugt.
§ 10 Wahl, Amtsdauer und Abberufung des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand rechtsgültig gewählt ist.
(2) Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig während der Amtsperiode aus (z. B.
durch Rücktritt, Abberufung oder Tod), so ist der verbleibende Vorstand
berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
kommissarisch, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, zu wählen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit, auf Antrag, vor
Ablauf ihrer regulären Amtszeit mit einer 2/3 Mehrheit abberufen.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. grobe
Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,
vereinsschädigendes/gesetzwidriges Verhalten) durch einstimmigen Beschluss
aller übrigen Vorstandsmitglieder mit sofortiger Wirkung bis zur abschließenden
Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung von seinem Amt
suspendiert werden. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor das Recht zur
Stellungnahme zu gewähren.
§ 11 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform (z. B.
per E-Mail) einberufen werden. Vorstandssitzungen können als Präsenzsitzungen
oder als virtuelle Sitzungen (z. B. per Videokonferenz oder Telefon) durchgeführt
werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden
Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
(3) Vorstandsbeschlüsse können jederzeit auch außerhalb von Sitzungen im
schriftlichen Umlaufverfahren oder auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail,
spezielle Abstimmungssoftware oder in, begründeten, dringenden Fällen über
Messenger-Dienste) rechtsgültig gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied
diesem Verfahren widerspricht.
(4) Über die Sitzungen des Vorstands sind zwei Protokolle (Verlaufs- und
Beschlussprotokoll, auch in digitaler Form zulässig) anzufertigen, die durch
den/die Vorsitzende/n zu sichern und aufzubewahren sind. Gefasste Beschlüsse
sind den ordentlichen Vereinsmitgliedern, binnen einer Woche, in geeigneter
Weise zugänglich zu machen.
§ 12 Vergütung und Aufwendungsersatz
(1) Die Vereinstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten für den Verein im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt
werden. Dies gilt sowohl für Mitglieder des Vorstands als auch für alle übrigen
Mitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig werden.
(3) Die Entscheidung über die Begründung und Ausgestaltung einer entgeltlichen
Vereinstätigkeit nach Absatz 2 sowie über die Höhe der Vergütung für Personen,
die nicht dem Vorstand angehören, trifft der geschäftsführende Vorstand. Über
Vergütungen für Mitglieder des Vorstands entscheidet ausschließlich die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das jeweils betroffene
Vorstandsmitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen.
(4) Unabhängig davon haben alle im Auftrag des Vereins tätigen Personen einen
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen (z.
B. Fahrtkosten, Porto). Der Anspruch muss durch entsprechende Belege
nachgewiesen werden.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Jedes ordentliche Mitglied hat
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform (z. B. per
Brief oder E-Mail) an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse bzw. E-MailAdresse des Mitglieds. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Tag.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder 10 % der ordentlichen Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als vollständig
virtuelle Versammlung (z. B. Video- oder Telefonkonferenz) oder in hybrider Form
(Präsenz + virtuelle Teilnahme) durchgeführt werden. Bei einer virtuellen oder
hybriden Versammlung haben die online teilnehmenden Mitglieder alle
Mitgliedsrechte (insbesondere Stimm- und Antragsrechte) wie bei einer
physischen Anwesenheit. Der Vorstand entscheidet über die Form der
Versammlung und teilt diese in der Einladung mit.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist
binnen einer Woche den ordentlichen Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich
zu machen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen oder virtuell teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes vorschreiben.
(3) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks ist nach § 33 BGB die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
(4) Beschlüsse der Mitglieder können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder auf
elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) gefasst werden (Umlaufbeschluss). Der
Vorstand setzt hierfür eine angemessene Frist zur Stimmabgabe. Ein Beschluss
ist im Umlaufverfahren gültig gefasst, wenn sich mindestens die Hälfte der
ordentlichen Mitglieder an der Abstimmung beteiligt und der Beschluss die
erforderliche Mehrheit erreicht.
(5) Die Beschlüsse sind in das Protokoll der Mitgliederversammlung aufzunehmen.
§ 15 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer/innen.
(2) Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören und auch keine
Angestellten des Vereins sein.
(3) Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Vereinskasse, die Konten und die
Buchführung des Vereins mindestens einmal jährlich auf Richtigkeit und
rechnerische Schlüssigkeit zu prüfen. Er/sie erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Vorstands.
§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1.
Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Volksund Berufsbildung sowie für mildtätige Zwecke.
(4) Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, an
welche konkrete, steuerbegünstigte Einrichtung das Vermögen im Sinne des
Absatzes 3 übertragen wird.
§ 17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und der unterstützten Personen
verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
- das Recht auf Auskunft,
- das Recht auf Berichtigung,
- das Recht auf Löschung,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch
über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.
§ 18 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung
ihrer satzungsgemäßen Aufgaben verursachen, gegenüber dem Verein nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom
zuständigen Gericht oder Finanzamt aus formalen Gründen zwingend verlangt
werden, eigenständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber spätestens in der
nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 20 Inkrafttreten der Satzungsänderung
(1) Diese Satzungsänderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.