Satzung Soldatenhilfe e.v.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Soldatenhilfe e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer VR 85124 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO), die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (mildtätige Zwecke gem. § 53 AO).
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen, die sich an aktive und ehemalige Angehörige der Bundeswehr sowie deren Familienangehörige richten. Dazu gehören:
- die Durchführung von Beratungs-, Informations- und Bildungsangeboten,
- Organisations- und praktische Hilfeleistungen, insbesondere durch Unterstützung bei der Antragstellung und im behördlichen Schriftverkehr, Rechtsdienstleistungen werden nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit erbracht. Soweit eine besondere Erlaubnis erforderlich ist, erfolgt die Tätigkeit ausschließlich durch entsprechend qualifizierte Personen oder durch Vermittlung an zugelassene Rechtsanwälte.
- die Vermittlung an geeignete Fach- und Beratungsstellen,
- das Angebot einer niedrigschwelligen psychosozialen Erstberatung sowie Präventionsarbeit,
- die Förderung von Selbsthilfeinitiativen und der Aufbau von CommunityStrukturen für die Zielgruppe,
- Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für die Belange der Zielgruppe
- Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung gem. § 52, Abs.2 Nr.23 AO
- die Gewährung von finanziellen Beihilfen in Einzelfällen an Personen der Zielgruppe, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die Hilfsbedürftigkeit ist im Einzelfall nachzuweisen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(3) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Aufbringung der Vereinsmittel und wirtschaftliche Betätigung
(1) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks benötigten Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
- Geld- und Sachspenden,
- Zuschüsse und Fördermittel aus öffentlichen oder privaten Kassen,
- Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung und Vermögensverwaltung.
(2) Zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Zwecke darf der Verein steuerbegünstigte Zweckbetriebe sowie steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. Diese wirtschaftliche Betätigung muss dem ideellen und gemeinnützigen Hauptzweck des Vereins stets untergeordnet bleiben (Nebenzweck).
(3) Der Verein darf seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies den Vorschriften der Abgabenordnung (insbesondere § 62 AO) nicht widerspricht.
§ 5 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern: Sie sind beitragsfrei und haben volles Stimm-/ Antragsrecht.
- Fördermitgliedern: Sie unterstützen den Verein materiell, haben Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
- Ehrenmitgliedern: Sie werden durch die Mitgliederversammlung ernannt, sind beitragsfrei und haben volles Stimm-/Antragsrecht.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) an den Vorstand zu richten.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden und ist unanfechtbar.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung), Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen zahlt.
(4) Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. vereinsschädigendes Verhalten). Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden regelmäßige Monatsbeiträge erhoben.
(2) Zusätzlich kann bei Eintritt in den Verein eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden.
(3) Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr, deren Fälligkeit sowie die Art der Zahlungspflicht (z. B. SEPA-Lastschriftmandat) werden in einer Beitragsordnung geregelt.
(4) Die Beitragsordnung kann unterschiedliche Beitragshöhen sowie Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen für bestimmte Mitgliedergruppen (z. B. für Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner oder in Not geratene Personen) vorsehen.
(5) Die Beitragsordnung wird vom Vorstand beschlossen. Sie ist ausdrücklich nicht Bestandteil dieser Satzung.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Einzelfällen auf Antrag Beiträge ganz oder teilweise zu stunden oder zu erlassen.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Kämmerer/Kämmerin
(2) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann einzelne Mitglieder durch schriftlichen Beschluss zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften (z. B. die Eröffnung von Bankkonten) zur Einzelvertretung ermächtigen (Einzelvollmacht). Diese Vollmacht ist zeitlich oder sachlich auf den jeweiligen Einzelfall zu beschränken.
(4) Der Verein hat zudem einen erweiterten Vorstand. Dieser besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie:
- dem/der Schriftführer/in - zwei Beisitzern/Beisitzerinnen
(5) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben bei Vorstandsbeschlüssen volles Stimmrecht, sind jedoch nicht zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
§ 10 Wahl, Amtsdauer und Abberufung des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand rechtsgültig gewählt ist.
(2) Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig während der Amtsperiode aus (z. B. durch Rücktritt, Abberufung oder Tod), so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, zu wählen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit, auf Antrag, vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit mit einer 2/3 Mehrheit abberufen.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, vereinsschädigendes/gesetzwidriges Verhalten) durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder mit sofortiger Wirkung bis zur abschließenden Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung von seinem Amt suspendiert werden. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor das Recht zur Stellungnahme zu gewähren.
§ 11 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform (z. B. per E-Mail) einberufen werden. Vorstandssitzungen können als Präsenzsitzungen oder als virtuelle Sitzungen (z. B. per Videokonferenz oder Telefon) durchgeführt werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
(3) Vorstandsbeschlüsse können jederzeit auch außerhalb von Sitzungen im schriftlichen Umlaufverfahren oder auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail, spezielle Abstimmungssoftware oder in, begründeten, dringenden Fällen über Messenger-Dienste) rechtsgültig gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
(4) Über die Sitzungen des Vorstands sind zwei Protokolle (Verlaufs- und Beschlussprotokoll, auch in digitaler Form zulässig) anzufertigen, die durch den/die Vorsitzende/n zu sichern und aufzubewahren sind. Gefasste Beschlüsse sind den ordentlichen Vereinsmitgliedern, binnen einer Woche, in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
§ 12 Vergütung und Aufwendungsersatz
(1) Die Vereinstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten für den Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Dies gilt sowohl für Mitglieder des Vorstands als auch für alle übrigen Mitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig werden.
(3) Die Entscheidung über die Begründung und Ausgestaltung einer entgeltlichen Vereinstätigkeit nach Absatz 2 sowie über die Höhe der Vergütung für Personen, die nicht dem Vorstand angehören, trifft der geschäftsführende Vorstand. Über Vergütungen für Mitglieder des Vorstands entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das jeweils betroffene Vorstandsmitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen.
(4) Unabhängig davon haben alle im Auftrag des Vereins tätigen Personen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Porto). Der Anspruch muss durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.

§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse bzw. E-MailAdresse des Mitglieds. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 10 % der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als vollständig virtuelle Versammlung (z. B. Video- oder Telefonkonferenz) oder in hybrider Form (Präsenz + virtuelle Teilnahme) durchgeführt werden. Bei einer virtuellen oder hybriden Versammlung haben die online teilnehmenden Mitglieder alle Mitgliedsrechte (insbesondere Stimm- und Antragsrechte) wie bei einer physischen Anwesenheit. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung mit.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist binnen einer Woche den ordentlichen Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder virtuell teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes vorschreiben.
(3) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks ist nach § 33 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
(4) Beschlüsse der Mitglieder können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) gefasst werden (Umlaufbeschluss). Der Vorstand setzt hierfür eine angemessene Frist zur Stimmabgabe. Ein Beschluss ist im Umlaufverfahren gültig gefasst, wenn sich mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder an der Abstimmung beteiligt und der Beschluss die erforderliche Mehrheit erreicht.
(5) Die Beschlüsse sind in das Protokoll der Mitgliederversammlung aufzunehmen.

§ 15 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
(2) Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören und auch keine Angestellten des Vereins sein.
(3) Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Vereinskasse, die Konten und die Buchführung des Vereins mindestens einmal jährlich auf Richtigkeit und rechnerische Schlüssigkeit zu prüfen. Er/sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Volksund Berufsbildung sowie für mildtätige Zwecke.
(4) Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, an welche konkrete, steuerbegünstigte Einrichtung das Vermögen im Sinne des Absatzes 3 übertragen wird.

§ 17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und der unterstützten Personen verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
- das Recht auf Auskunft, - das Recht auf Berichtigung, - das Recht auf Löschung, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

§ 18 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben verursachen, gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Gericht oder Finanzamt aus formalen Gründen zwingend verlangt werden, eigenständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 20 Inkrafttreten der Satzungsänderung
(1) Diese Satzungsänderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.